Zum Inhalt springen
Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 33 TKG – Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, das auf keinem Endkundenmarkt für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist, abweichend von § 13 Absatz 1 Verpflichtungen nach § 24, § 26 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 oder nach Abschnitt 3 auferlegen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • 1. laufende und geplante Tätigkeiten in allen Geschäftsbereichen des Unternehmens und aller Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, erfolgen ausschließlich in Vorleistungsmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste;
  • 2. es bestehen keine Exklusivvereinbarungen oder faktisch auf Exklusivvereinbarungen hinauslaufende Vereinbarungen des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen, das in Endkundenmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist.

(2) Die Bundesnetzagentur geht nach § 15 Absatz 1 vor, wenn ihr Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass

  • 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt sind oder
  • 2. die Bedingungen, die das Unternehmen gegenüber auf nachgelagerten Märkten tätigen Unternehmen anbietet, zu Wettbewerbsproblemen zum Nachteil der Endnutzer führen oder absehbar führen werden.

Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur umgehend über Tatsachen im Sinne von Satz 1.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 TKG verweisen

  • § 22 TKG – Zugangsverpflichtung bei Hindernissen der Replizierbarkeit
  • § 32 TKG – Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen

Rechtsprechung zu § 33 TKG

55 Entscheidungen zitieren § 33 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 25.11.2015 – 6 C 39/14 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regulierungsbehörde ist bei der ihr gemäß § 35 Abs. 3 TKG (juris: TKG 2004) obliegenden Prüfung, ob genehmigungsbedürftige Entgelte dem in § 31 Abs. 1 TKG vorgegebenen Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung entsprechen, grundsätzlich nicht an organisatorische Entscheidungen des regulierten Unternehmens gebunden, die die Zuordnung von Kosten zu der entgeltregulierten …
  • BVerwG, Urt. v. 30.05.2018 – 6 C 4/17 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Bundesnetzagentur ist nicht befugt, in einer auf § 13 TKG (juris: TKG 2004) gestützten Regulierungsverfügung, mit der sie die Entgelte für Zugangsleistungen eines marktbeherrschenden Unternehmens gemäß § 30 TKG der Genehmigungspflicht nach Maßgabe des § 31 TKG unterwirft, zugleich Methoden und Maßstäbe der Entgeltberechnung mit bindender Wirkung für nachfolgende …
  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2015 – 6 C 27/14 · 6. Senat

    Mobilfunk; Terminierungsentgelt; Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; Preishöhenmissbrauch

  • BVerwG, Urt. v. 01.04.2015 – 6 C 36/13 · 6. Senat

    Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikations-rechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren

  • BVerwG, Urt. v. 01.04.2015 – 6 C 38/13 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Wettbewerber ohne direkte Vertragsbeziehung mit dem regulierten Unternehmen können im Rahmen einer Drittanfechtungsklage gegen eine telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung nicht die Einhaltung des in § 31 TKG (juris: TKG 2004) normierten Entgeltmaßstabs der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung sowie die Einhaltung der in § 35 TKG geregelten Entgeltermittlungsmethoden, sondern …
  • BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 – 6 C 33/13 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Bei einer Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren sind Vergleichsobjekt die auf den jeweiligen Märkten zu beobachtenden Preise und nicht die Kosten, die den dort tätigen Unternehmen entstehen. 2. Wird lediglich ein seinerseits regulierter Markt mit nur einem noch nicht bestandskräftig festgesetzten Entgelt, das gewichtige …

Weitere Entscheidungen zu § 33 TKG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 33 TKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 33 TKG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten