Zum Inhalt springen
Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 34 TKG – Migration von herkömmlichen Infrastrukturen

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Beabsichtigt ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, Teile seines Telekommunikationsnetzes außer Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastrukturen zu ersetzen und wird infolgedessen das Angebot eines nach § 26 auferlegten Zugangsproduktes unmöglich, muss es dies der Bundesnetzagentur rechtzeitig, mindestens jedoch ein Jahr vor Beginn der Außerbetriebnahme oder der Ersetzung anzeigen.

(2) Die Anzeige des Unternehmens nach Absatz 1 muss Folgendes enthalten:

  • 1. einen Zeitplan zum Prozess der Außerbetriebnahme oder der Ersetzung,
  • 2. die Bedingungen der Migration, einschließlich einer Beschreibung der während und nach Abschluss der Migration angebotenen alternativen Zugangsprodukte, und
  • 3. den Antrag auf Änderung des Standardangebots, soweit das Unternehmen ein Standardangebot gemäß § 29 für das auferlegte Zugangsprodukt veröffentlicht hat.

(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen auf ihrer Internetseite unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, hierzu Stellung zu nehmen.

(4) Die Bundesnetzagentur prüft die nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen zum Prozess der Außerbetriebnahme oder der Ersetzung. Sie legt hierbei einen transparenten Zeitplan, einschließlich einer angemessenen Kündigungsfrist für die Zugangsvereinbarung, und transparente und angemessene Bedingungen fest. Die Festlegung umfasst auch die Verfügbarkeit alternativer Zugangsprodukte zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, soweit dies für die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der Endnutzer erforderlich ist. Die Bedingungen der alternativen Zugangsprodukte, einschließlich Qualität, Geschwindigkeit und Endnutzerreichweite, müssen jedenfalls vergleichbar zu den Bedingungen der zuvor verfügbaren Zugangsprodukte sein.

(5) Die Bundesnetzagentur kann die Verpflichtungen, die dem Unternehmen auferlegt wurden, für solche Telekommunikationsnetze, die außer Betrieb genommen oder ersetzt werden, mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Zugangsvereinbarung widerrufen, wenn die Bedingungen des Absatzes 4 Satz 2 und 3 eingehalten werden. Es gilt das Verfahren nach § 14. Die Änderung des Standardangebots erfolgt gleichzeitig mit der Änderung der Regulierungsverfügung.

(6) Die Regulierungsverfügung nach § 13 für die aufgerüstete oder neue Netzinfrastruktur bleibt unberührt.

(7) Beabsichtigt ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, sein Netz oder Teile davon zu veräußern, finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung auf den Verkaufsprozess.

Verweise

Vorschriften, die auf § 34 TKG verweisen

Rechtsprechung zu § 34 TKG

28 Entscheidungen zitieren § 34 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 19.01.2021 – 6 B 23/20 · 6. Senat

    Leitsatz: Die Ermessensentscheidung über die Ablehnung einer Entgeltgenehmigung, zu der § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG die Bundesnetzagentur bei nicht vollständiger Vorlage der in § 34 TKG genannten Unterlagen ermächtigt, ist von der auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 2 TKG zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen den zur Verfügung stehenden Methoden der Entgeltüberprüfung zu trennen.
  • BVerwG, Urt. v. 25.11.2015 – 6 C 39/14 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regulierungsbehörde ist bei der ihr gemäß § 35 Abs. 3 TKG (juris: TKG 2004) obliegenden Prüfung, ob genehmigungsbedürftige Entgelte dem in § 31 Abs. 1 TKG vorgegebenen Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung entsprechen, grundsätzlich nicht an organisatorische Entscheidungen des regulierten Unternehmens gebunden, die die Zuordnung von Kosten zu der entgeltregulierten …
  • BVerwG, Urt. v. 29.03.2023 – 6 C 21/21 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die auf Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gestützte Empfehlung der Kommission vom 11. September 2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen (2013/466/EU) schränkt nicht den Beurteilungsspielraum ein, über den die Bundesnetzagentur bei …
  • BVerwG, Beschl. v. 19.01.2021 – 6 B 28/20 · 6. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 19.01.2021 – 6 B 27/20 · 6. Senat

  • BVerwG, Beschl. v. 19.01.2021 – 6 B 26/20 · 6. Senat

Weitere Entscheidungen zu § 34 TKG suchen