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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 43 TKG – Kostenunterlagen

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Vorzulegende Kostenunterlagen in den Verfahren nach § 40 Absatz 1 und 2 sind insbesondere

  • 1. aktuelle Kostennachweise, die, sofern nicht anders angeordnet, elektronisch zur Verfügung zu stellen sind,
  • 2. eine detaillierte Leistungsbeschreibung, einschließlich Angaben zur Qualität der Leistung,
  • 3. ein Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  • 4. die Angabe, ob die Leistung Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 23 oder § 28, eines festgelegten Standardangebots nach § 29 oder einer Zugangsanordnung nach § 47 ist,
  • 5. Angaben über
  • a) den Umsatz,
  • b) die Absatzmengen,
  • c) die Höhe der einzelnen Kosten nach Absatz 2,
  • d) die Höhe der Deckungsbeiträge sowie
  • e) die Entwicklung der Nachfragerstrukturen bei der beantragten Dienstleistung für die zwei zurückliegenden Jahre sowie das Antragsjahr und die darauf folgenden zwei Jahre und
  • 6. soweit für bestimmte Leistungen oder Leistungsbestandteile keine Pauschaltarife beantragt werden, eine Begründung dafür, weshalb eine solche Beantragung ausnahmsweise nicht möglich ist.

(2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1 umfassen die Kosten, die sich unmittelbar zuordnen lassen (Einzelkosten) und die Kosten, die sich nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten). Insbesondere darzulegen sind

  • 1. die der Kostenrechnung zugrunde liegenden Einsatzmengen, die dazu gehörenden Preise, jeweils einzeln und als Durchschnittswert, sowie die im Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapazitätsauslastung und
  • 2. die Ermittlungsmethode der Kosten und der Investitionswerte sowie die Angabe plausibler Mengenschlüssel für die Kostenzuordnung zu den einzelnen Diensten des Unternehmens.

(3) Das beantragende Unternehmen hat regelmäßig einmal jährlich zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres die Gesamtkosten des Unternehmens sowie deren Aufteilung auf die Kostenstellen und auf die einzelnen Leistungen nach Einzel- und Gemeinkosten vorzulegen. Die Angaben für nicht regulierte Dienstleistungen können dabei zusammengefasst werden.

(4) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1 müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach § 40 Absatz 5 ermöglichen.

(5) Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der Zehnwochenregelfrist nach § 40 Absatz 5 nicht gefährdet wird. Sofern die Bundesnetzagentur während des Verfahrens zusätzliche Unterlagen und Auskünfte anfordert, müssen diese nur berücksichtigt werden, wenn das beantragende Unternehmen sie innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist vorlegt.

(6) Kostenrechnungsmethoden sind von dem beantragenden Unternehmen grundsätzlich antragsübergreifend einheitlich anzuwenden.

(7) Die Befugnisse nach § 47 bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 TKG verweisen

  • § 40 TKG – Verfahren der Entgeltgenehmigung

Rechtsprechung zu § 43 TKG

5 Entscheidungen zitieren § 43 TKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 18.11.2021 – I ZR 106/20 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Kabel-TV-Anschluss 1. Bei § 43b Satz 1 und 2 TKG handelt es sich um Regelungen, die im Sinne von § 3a UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. 2. Der Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen, der seinen Mietern einen Anschluss an ein Kabelfernsehnetz zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zur Verfügung stellt und die ihm hierfür …
  • EuGH, Urt. v. 17.07.2008 – C-152/07 bis C-154/07 · Große Kammer

    Arcor AG & Co. KG (C-152/07), Communication Services TELE2 GmbH (C-153/07) und Firma 01051 Telekom GmbH (C-154/07) gegen Bundesrepublik Deutschland. Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. Telekommunikationssektor - Netze und Dienste - Umstrukturierung der Tarife - …

  • EuGH, Urt. v. 20.10.2005 – C-327/03 und C-328/03 · Dritte Kammer

    Bundesrepublik Deutschland gegen ISIS Multimedia Net GmbH und Co. KG, vertreten durch ISIS Multimedia Net Verwaltungs GmbH (C-327/03), und Firma O2 (Germany) GmbH und Co. OHG (C-328/03). Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. Telekommunikationsdienste - Richtlinie …

  • BVerwG, Beschl. v. 13.08.2015 – 4 B 15/15 · 4. Senat

    Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren

  • BVerwG, Urt. v. 23.05.2012 – 6 C 22/11 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regelung des § 69 Abs. 3 MStV (juris: RdFunkZArbVtr BE/BB) zählt nicht zum Strafrecht i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Sie hat keine pönalisierende Funktion, sondern dient dazu, die rundfunkrechtlichen Bindungen privater Rundfunkveranstalter effektiv zu verwirklichen und ihre Einhaltung sicherzustellen. 2. § 69 Abs. 3 MStV ermächtigt zu rundfunkaufsichtsrechtlichen Ordnungsmaßnahmen …

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