Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.09.2007 – 6 B 44.07
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:130907B6B44.07.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. März 2007 mit Schriftsatz vom 10. September 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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