Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.10.2008 – 6 B 43.08
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:131008B6B43.08.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. April 2008 ist wirkungslos.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 18. September 2008 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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