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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 – 6 B 19.08

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:080508B6B19.08.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss

2. des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2008 wird verworfen.

3. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 204, 83 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist in der angefochtenen Entscheidung und in dem Schreiben des Vorsitzenden des 6. Senats vom 22. April 2008 hingewiesen worden. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden.

Randnummer 2

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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