Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.09.2011 – 6 B 17/11 (6 C 30/11)
Revisionszulassung; zukünftiges Waffen- und Munitionsverbot
- Spruchkörper
- 6. Senat
Gründe
Randnummer 1
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob ein Waffen- und Munitionsbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG auch für den zukünftigen Besitz ausgesprochen werden kann.
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