Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.06.2003 – 6 B 17.03
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:100603B6B17.03.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. November 2002 ist wirkungslos.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Das streitgegenständliche Urteil des Verwaltungsgerichts einschließlich der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ist dem Klägerbevollmächtigten am 27. November 2002 zugestellt worden. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der zweimonatigen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden und hätte daher als unzulässig verworfen werden müssen. Der Kläger wäre daher ohne die Abgabe der Erledigungserklärung im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Zitierte Vorschriften
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