Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.01.2007 – 6 B 103.06
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:090107B6B103.06.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
Gründe
Der Beigeladene hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. August 2006 mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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