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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.05.2008 – 5 C 6.07

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:080508B5C6.07.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 63/100 und die Beklagte 37/100.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2006 in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2008, die Beklagte hat ihre Revision mit Schriftsatz vom 16. April 2008 zurückgenommen; der andere Verfahrensbeteiligte hat jeweils eingewilligt. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt die mit der jeweiligen Revision verfolgten Begehren. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 4 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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