Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.12.2003 – 5 C 48.03
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:161203B5C48.03.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Mai 1992 und das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 12. Februar 1992 sind wirkungslos.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 227,19 € (4 356 DM) festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Kläger mit sinngemäß erteilter Zustimmung des Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, weil er sich durch seine Erledigungserklärung der Sache nach in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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