Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.02.2007 – 5 C 39.06
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:090207B5C39.06.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Oktober 2006 mit Schriftsatz vom 6. Februar 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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