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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 02.09.2008 – 5 C 27.07

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:020908B5C27.07.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 226,68 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. August 2007 mit Schriftsatz vom 19. August 2008 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Der Streitwert war, entgegen der Festsetzung der Vorinstanz im Beschluss vom 29. August 2007, rechnerisch zu korrigieren (28 082,71 € minus 25 856,03 € = 2 226,68 €).

Zitierte Vorschriften

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