Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.04.2008 – 5 C 22.07
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:080408B5C22.07.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 29. Oktober 2003 sind wirkungslos.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da er nach erneuter rechtlicher Überprüfung den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Kläger damit von sich aus klaglos gestellt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
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