Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.01.2006 – 5 C 14.05
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:230106B5C14.05.0
Tenor
Dem Kläger zu 1 wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet. Der Antrag der Klägerinnen zu 2 und 3 wird abgelehnt.
Gründe
Den Klägerinnen zu 2 und 3 kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die vom Gericht mit Schreiben vom 9. August 2005 angeforderten Belege zur Glaubhaftmachung der Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der gesetzten Frist vorgelegt wurden (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO). Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Kläger zu 1 folgt aus § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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