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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.05.2006 – 5 C 11.05

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:300506B5C11.05.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2004 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Juni 2002 sind wirkungslos.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerseite und die Beklagte je zur Hälfte.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostenteilung entspricht billigem Ermessen, weil angesichts der aufgeworfenen Rechtsfragen der Ausgang des Revisionsverfahrens im Zeitpunkt des zu dessen Erledigung führenden Versterbens des Klägers offen gewesen ist und eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung in Betracht gekommen wäre.

Randnummer 3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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