Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.05.2006 – 5 C 11.05
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:300506B5C11.05.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2004 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Juni 2002 sind wirkungslos.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerseite und die Beklagte je zur Hälfte.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostenteilung entspricht billigem Ermessen, weil angesichts der aufgeworfenen Rechtsfragen der Ausgang des Revisionsverfahrens im Zeitpunkt des zu dessen Erledigung führenden Versterbens des Klägers offen gewesen ist und eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung in Betracht gekommen wäre.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
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