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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.07.2002 – 5 B 62.02

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:150702B5B62.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 wird verworfen.

2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist von Gesetzes wegen nicht statthaft. Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Unanfechtbar ist auch der Beschluss, mit dem das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt worden ist (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Dem Antragsteller kann auch nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; denn sein Rechtsmittelantrag bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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