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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 21.06.2002 – 5 B 46.02

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:210602B5B46.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. April 2002 wird verworfen.

2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 289 € (entspricht 12 300 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO sagt ausdrücklich, dass der in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnete Vertretungszwang auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gilt. Darauf ist auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache selbst keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Gründe, die eine Revisionszulassung rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), sind weder ersichtlich noch in den Schreiben des Klägers vom 29. April 2002, 19. Mai 2002, 30. Mai 2002 und 15. Juni 2002 angesprochen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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