Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.05.2003 – 5 B 29.03
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:210503B5B29.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2003 (14 A 4626/02 und 14 E 1259/02) wird verworfen.
2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 120,03 € (entspricht 6 102,24 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse über die Nichtzulassung der Berufung und die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sowie über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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