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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 21.04.2004 – 5 B 26.04

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:210404B5B26.04.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat seine "Untätigkeitsbeschwerde gegen die Entscheidungsverweigerung des 12. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts vom 27.09.2003 für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnung Beschwerde" vom 31. Januar 2004 mit Schriftsatz vom 13. April 2004 unter Verwahrung gegen die Kostenlast für "erledigt" erklärt, nachdem der Verwaltungsgerichtshof inzwischen tätig geworden sei. Selbst wenn diese ein Rechtsmittel betreffende Erklärung als zulässig anzusehen sein sollte, hätte dies wie bei einer Rechtsmittelrücknahme (vgl. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften die Einstellung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und im Rahmen der dann nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung über die Kosten zur Folge, diese dem Kläger aufzuerlegen; denn sein Rechtsmittel war allein schon deshalb unzulässig, weil ein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht hier nicht statthaft war (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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