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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.12.2003 – 5 A 7.03

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:291203B5A7.03.0

Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 5 B 105.03 wird verworfen.

2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Restitutionsklage ist als unzulässig zu verwerfen, weil der vom Kläger behauptete Grund für die Restitutionsklage gemäß § 580 Nr. 5 ZPO nicht vorliegt. Voraussetzung für die Geltendmachung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 5 ZPO ist, dass ein rechtskräftig verurteilendes Strafurteil wegen der Straftat gegen einen der beteiligten Richter vorliegt (§ 581 Abs. 1 ZPO). Die Restitutionsklage ist auch wegen der Nichtbeachtung des Formerfordernisses des § 67 VwGO unzulässig, der auch für das Restitutionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unabhängig von einer beantragten Prozesskostenhilfe Anwendung findet.

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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