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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.01.2008 – 5 A 1.08

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:250108B5A1.08.0

Tenor

1. Die Untätigkeitsklage des Klägers wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich in seiner Klage gegen die Untätigkeit des Beklagten in seiner Verwaltungsstreitsache zum Aktenzeichen OVG 19 A 1276/07. Er beruft sich in seiner Klageschrift auf § 75 VwGO.

Randnummer 2

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als erste und letzte Instanz (Klageverfahren) ist in § 50 VwGO geregelt. Weder danach noch nach einer anderen Gesetzesbestimmung ist seine Zuständigkeit für Klagen gegen die Untätigkeit eines Gerichts gegeben. Die Klageerhebung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher unzulässig.

Randnummer 3

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO).

Randnummer 4

Der Senat geht aufgrund der Klageschrift davon aus, dass die Klageerhebung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf unverschuldete Unkenntnis des Klägers der prozessrechtlichen Zuständigkeiten beruht und sieht daher von der Erhebung von Gerichtskosten ab (§ 21 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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