Zum Inhalt springen
Zitierfest

VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung

§ 21 VwGO

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

  • 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
  • 2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • 3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 21 VwGO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 21 VwGO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten