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Zitierfest

VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung

§ 22 VwGO

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden

  • 1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • 2. Richter,
  • 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
  • 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  • 4a. (weggefallen)
  • 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 22 VwGO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 22 VwGO? Zitiere den Wortlaut.“

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