§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.
VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung
§ 34 VwGO
Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.
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