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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.11.2004 – 4 VR 2.04

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:041104B4VR2.04.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (analog) einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von dieser gesetzlichen Kostenfolge unberührt bleibt die in dem Vergleich vom 17./20. August 2004 unter Ziffer 5. getroffene Vereinbarung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 GKG a.F.

Zitierte Vorschriften

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