Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.05.2003 – 4 CN 5.02
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:280503B4CN5.02.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Antragstellerin zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 40 903,35 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin zu 1 hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 2001 mit Schriftsatz vom 23. Mai 2003 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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