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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 07.07.2003 – 4 CN 4.02

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:070703B4CN4.02.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2002 ist wirkungslos.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin hat ihren Normenkontrollantrag mit Schriftsatz vom 2. Juli 2003 mit Einwilligung der Antragsgegnerin zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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