Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.07.2003 – 4 CN 4.02
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:070703B4CN4.02.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2002 ist wirkungslos.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihren Normenkontrollantrag mit Schriftsatz vom 2. Juli 2003 mit Einwilligung der Antragsgegnerin zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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