Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.02.2006 – 4 CN 1.06
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:060206B4CN1.06.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 1. Februar 2006 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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