Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.09.2002 – 4 C 8.02
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:190902B4C8.02.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 687 263,20 € festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 1998 mit Schriftsatz vom 11. September 2002 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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