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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 03.04.2006 – 4 C 6.05

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:030406B4C6.05.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Mai 2005 in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2006 mit Einwilligung der Klägerin zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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