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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 17.07.2007 – 4 C 14.07

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:170707B4C14.07.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2006 mit Schriftsatz vom 11. Juli 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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