Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 17.07.2007 – 4 C 14.07
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:170707B4C14.07.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2006 mit Schriftsatz vom 11. Juli 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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