Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.12.2005 – 4 BN 60.05
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:131205B4BN60.05.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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