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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.05.2008 – 4 B 63.07

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:290508B4B63.07.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beklagte und der Beigeladene haben ihre Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 30. August 2007 mit Schriftsatz vom 26. Mai 2008 bzw. 19. Mai 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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