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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.04.2026 – 4 B 5.25 (4 C 2.26)

Revisionszulassung; Umweltverbandsklage gegen eine Zielabweichung für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:080426B4B5.25.0
Normenkette
§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UmwRG, § 1 Abs. 1 S. 2 UmwRG, § 2 Abs. 1 UmwRG, § 6 Abs. 2 ROG 2008, § 165 Abs. 1 BauGB, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Randnummer 2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der - im Rahmen von § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 UmwRG aufgeworfenen - Frage nach dem Verhältnis von Raumordnungsrecht und Fachrecht bei der Zulassung einer Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB geben.

Randnummer 3

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 UmwRG, § 2 UmwRG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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