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Zitierfest

ROG · Raumordnungsgesetz

§ 6 ROG – Ausnahmen und Zielabweichung

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2025.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Die zuständige Raumordnungsbehörde soll einem Antrag auf Abweichung von einem Ziel der Raumordnung stattgeben, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben. Antragsberechtigt sind auch Personen des Privatrechts, deren beantragtes Vorhaben der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedarf oder deren beantragtes Vorhaben nach § 4 Absatz 2 zu beurteilen ist. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 28. September 2024, welche Auswirkungen die Zielabweichungsverfahren nach den Sätzen 1 bis 3 auf die kommunale Planungshoheit haben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 ROG verweisen

  • § 19 ROG – Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes
  • § 27 ROG – Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern

Rechtsprechung zu § 6 ROG

12 Entscheidungen zitieren § 6 ROG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 28.09.2023 – 4 C 6/21 · 4. Senat

    Leitsatz: Eine Umweltvereinigung kann sich nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 UmwRG gegen die Zulassung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG a. F. wenden, wenn an deren Stelle eine Änderung des Regionalplans (§ 8 i. V. m. § 7 Abs. 7 ROG) erforderlich gewesen wäre.
  • BVerwG, Beschl. v. 12.07.2018 – 7 B 15/17 · 7. Senat

    Standortalternativenprüfung bei Deponievorhaben auf betreibereigenen Flächen

  • BVerwG, Urt. v. 10.04.2018 – 4 CN 2/17, 4 CN 3/17, 4 CN 4/17, 4 CN 5/17 · 4. Senat

    Leitsatz: Eine förmliche Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne von § 149 BauGB ist keine zwingende Voraussetzung für eine abwägungsfehlerfreie Beschlussfassung über eine Sanierungssatzung. Auch überschlägige Ermittlungen zu den Kosten der Gesamtmaßnahme und den in Betracht kommenden Finanzierungsmöglichkeiten können ausreichen, um den Anforderungen des sanierungsrechtlichen Abwägungsgebots zu …
  • BVerwG, Beschl. v. 31.03.2011 – 4 BN 19/10 · 4. Senat

    Bundesrechtliche Verpflichtung zur bindenden zielförmigen Festlegung eines Flughafen-Erweiterungsstandorts

  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 – 4 C 8/10 · 4. Senat

    Leitsatz: Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift erfüllen dann die Merkmale eines Ziels der Raumordnung, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Soll-Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar sind.
  • BVerwG, Beschl. v. 21.05.2026 – 4 BN 20.25, 4 BN 20.25 (4 CN 2.26) · 4. Senat

    Revisionszulassung; Verhältnis von Raumordnungsrecht und Fachrecht bei Zulassung einer Zielabweichung für eine Entwicklungsmaßnahme

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