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Zitierfest

ROG · Raumordnungsgesetz

§ 5 ROG – Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2025.

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.

(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn

  • 1. das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
  • 2. sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen geeigneten Flächen durchführen kann als auf denen, für die ein entgegenstehendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde.

(3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen der Länder und der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Absatz 2.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 ROG verweisen

Rechtsprechung zu § 5 ROG

4 Entscheidungen zitieren § 5 ROG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 14.06.2017 – 4 A 11/16, 4 A 13/16, 4 A 11/16, 4 A 13/16 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Auch der gebotene Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen kann dazu führen, dass zumutbare Trassenalternativen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) nicht gegeben sind. 2. Eine Trassenalternative ist in der Regel dann nicht wegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG unzumutbar, wenn das maßgebliche Fachrecht …
  • BVerwG, Urt. v. 24.01.2024 – 6 CN 1/22 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Unzulässiger Normenkontrollantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses; Wirksamkeit einer Satzung; Ablegung einer Diplomprüfung

  • BVerwG, Beschl. v. 26.05.2021 – 4 BN 49/20 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Wirksame Ziele der Raumordnung über die Festsetzung von Schwellenwerten für die Darstellung weiterer Wohnbauflächen

  • BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – 4 CN 3/13 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Das strenge Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der V-RL (juris: EGRL 147/2009) für faktische Vogelschutzgebiete entfällt nicht "im Nachhinein" dadurch, dass das Land nach Inkraftsetzung eines Bebauungsplans, der in dem betreffenden Gebiet eine Straßentrasse festsetzt, ein Vogelschutzgebiet an die EU-Kommission nachmeldet, das an die Straßentrasse heranreicht, diese aber nicht in das …

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