Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.10.2015 – 4 B 33/15 (4 C 5/15)
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2015:151015B4B33.15.0
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich abzustellen ist, wenn sich eine Gemeinde gegen die unter Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen, aber verweigerten Einvernehmens erfolgte Erteilung eines Bauvorbescheids wendet und sich im Verlaufe des Klageverfahrens die Rechtslage ändert.
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