Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 31.08.2004 – 4 A 22.03
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:310804B4A22.03.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 19. August 2004 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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