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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 31.08.2004 – 4 A 22.03

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:310804B4A22.03.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die Klage in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 19. August 2004 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m. § 71 Nr. 1 GKG n.F.

Zitierte Vorschriften

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