Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.02.2006 – 4 A 1004.06
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:020206B4A1004.06.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerinnen tragen zu je 1/2 die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 23. Januar 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 4 A 1004.06 entschieden?“