Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.01.2006 – 4 A 1001.06
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:240106B4A1001.06.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen zu je einem Drittel die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Kläger haben ihre Klagen mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2005 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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