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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.01.2006 – 4 A 1001.06

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:240106B4A1001.06.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen zu je einem Drittel die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger haben ihre Klagen mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2005 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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