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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 17.08.2005 – 4 A 1001.05

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:170805B4A1001.05.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Gerichtsbescheid vom 21. April 2005 ist unwirksam.

3. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

In dem Verfahren wurde am 21. April 2005 ein Gerichtsbescheid erlassen. Gegen diesen legten die Kläger mit Schriftsatz vom 26. Mai 2005 „Widerspruch“ ein, der als Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO angesehen wurde. Mit Schriftsatz vom 10. August 2005 haben die Kläger ihre Klage zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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