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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.02.2004 – 3 CN 1.03

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:240204B3CN1.03.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller hat seine Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 2003 mit Schriftsatz vom 18. Februar 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG.

Zitierte Vorschriften

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