Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.02.2004 – 3 CN 1.03
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:240204B3CN1.03.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat seine Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 2003 mit Schriftsatz vom 18. Februar 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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