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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 17.02.2003 – 3 C 8.02

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:170203B3C8.02.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 225,84 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2001 mit Schriftsatz vom 14. Februar 2003 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.

Zitierte Vorschriften

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