Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.06.2005 – 3 C 3.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:300605B3C3.05.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12 577,78 € festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. November 2004 mit Schriftsatz vom 23. Juni 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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