Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.02.2006 – 3 C 19.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:230206B3C19.05.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 400 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2005 mit Schriftsatz vom 13. Februar 2006 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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