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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 – 3 C 13.07

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:041108B3C13.07.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das erstinstanzliche und das Revisionsverfahren jeweils auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. Mai 2007 mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2008 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

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