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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 20.01.2009 – 3 B 91.08

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:200109B3B91.08.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2008 ist wirkungslos.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 902,75 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Da die Beklagte der Erledigungserklärung der Kläger nicht innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung widersprochen hat (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzliche Entscheidung ist analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO wirkungslos.

Randnummer 2

Es entspricht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn diese hat den angefochtenen Rückforderungsbescheid im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - aufgehoben und dadurch den Kläger klaglos gestellt. Die Entscheidung über die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Randnummer 3

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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