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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.06.2005 – 3 B 86.05

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:290605B3B86.05.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 22. März 2005 mit Schriftsatz vom 15. Juni 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

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