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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.09.2007 – 3 B 80.07

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:130907B3B80.07.0

Tenor

1. Das Verfahren über die Anhörungsrüge wird eingestellt.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rügeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerinnen haben die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) vom 24. Juli 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2007 mit Schriftsatz vom 9. August 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren über die Anhörungsrüge wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

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